Update: Kein Anspruch des nachträglich hinzugezogenen Nachbarn gegen die Kirchengemeinde auf Unterlassung oder Beschränkung des Angelus-Läutens
Wir hatten über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen zu 6 K 686/22 und den Verlauf des Erörterungstermins berichtet. In seinem Urteil vom 18.09.2023 hat das Verwaltungsgericht Aachen die Klage des Nachbarn abgewiesen. Danach ist auf das sakrale (liturgische) kirchliche Glockengeläut das Bundesimmissionsschutzgesetz grundsätzlich anzuwenden. Geräuschimmissionen durch solches Geläut stellen aber regelmäßig keine erheblichen Belästigungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 BImschG dar. Insgesamt wird bei einer allerdings erforderlichen Einzelfallbetrachtung die Art des Glockenläutens sowie die Zahl der Läutefälle, die Läutedauer und der jeweilige Anlass für das Glockengeläut berücksichtigt. Das kirchliche Glockengeläut und insbesondere das Angelus-Läuten als kultische Handlung sowie das Läuten zum Gottesdienst gehört dabei zu den inneren kirchlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG. Es kann zwar auch mit dem Schutz eines Nachbarn vor schädlichen Immissionen kollidieren. Indes ist das Läuten als ausdrücklich geschützte kirchliche Lebensäußerung und Ausdruck der Religionstätigkeit grundsätzlich hinzunehmen, weil es als zumutbare sozialadäquate Einwirkung anzusehen ist.
In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger zudem eine Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte der TA-Lärm nicht fundiert darzulegen vermocht. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist nach zutreffender Auffassung des Gerichts ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger sich freiwillig in die später von ihm beanstandete Situation hineinbegeben hatte.