Baukostensteigerung – Lösungen bei der Vertragsgestaltung (Teil 2)
Nachdem der erste Teil dieses Beitrags die verschiedenen Vergütungsmodelle dargelegt wurden, befasst sich der zweite Teil mit Vertragsklauseln.
Insbesondere für Lohn- und Materialkosten ist unabhängig von der Vertragsart die Einbringung von Preisgleitklauseln denkbar. Dabei bieten sich insbesondere Klauseln an, die sich unter anderem an der Entwicklung der von dem Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes orientieren.
Soweit es sich nicht um Individualabreden handelt, ist zu beachten, dass die AGB-Kontrolle entsprechender Bestimmungen problematisch sein kann. Insbesondere die Bestimmungen in den §§ 305c, 307 Abs. 1 und § 309 Nr. 1 BGB können Preisklauseln entgegenstehen. Preisklauseln sind daher historisch mit erheblichen Unsicherheiten verbunden und waren in der bauvertraglichen Praxis lange Zeit unüblich.
Gleichwohl bieten Preisgleitklauseln die Möglichkeit, im Falle unerwarteter Kostensteigerungen einen gerechten Ausgleich herbeizuführen. Hierzu kann das Konzept nach Reichert (BauR 2022, 691, 696f.) empfohlen werden. Dabei wird der Preis der Leistung durch die Urkalkulation des Unternehmers gebildet, der neben den Selbstkosten auch einen Zuschlag für Wagnis und Gewinn einsetzt. Voraussetzung für eine Änderung der Preise ist dabei die Veränderung preisbildender Kostenbestandteile der Selbstkosten. Die Offenlegung der Urkalkulation erfolgt nach Maßgabe des § 650c BGB. Der absolute Betrag für Wagnis und Gewinn soll dabei insgesamt unverändert bleiben, um – so wie es die Rechtsprechung voraussetzt – nicht den Gewinn des Unternehmers aufzuzehren. Dabei wird in Anlehnung an die Vermutungsregel in § 648 BGB davon ausgegangen, dass erst ab einer Änderung ab 5 % der vereinbarten Vergütung die Schwelle überschritten wird, ab der eine Änderung auch unter Berücksichtigung der Sicherung des Unternehmergewinns zulässig sein soll. Um unzulässige Härten für den Auftraggeber zu vermeiden, wird diesem schließlich ein besonderes Kündigungsrecht zugestanden. In Anlehnung an den Vorschlag von Reichert könnte eine entsprechende vertragliche Bestimmung wie folgt ausgestaltet werden:
(1) Der Leistungspreis bestimmt sich nach Maßgabe der Urkalkulation mit folgenden Preisbestandteilen:
Einzelkosten der Teilleistung EKT
+ Baustellengemeinkosten BGK
+ Allgemeine Geschäftskosten AGK
= Selbstkosten (Kostenelemente)
+ Wagnis und Gewinn (Preiselemente) = Angebotspreis Netto
(2) Ergibt sich für eine vereinbarungsgemäß frühestens vier Monate nach Vertragsschluss zu erbringende Leistung oder Teilleistung eine Änderung eines kalkulationsrelevanten Kostenbestandteils der Selbstkosten, die zu einer über 5 % hinausgehenden Änderung der kalkulierten Selbstkosten für die Leistung oder Teilleistung führt, ist auf Verlangen einer Vertragspartei unter Offenlegung der Urkalkulation ein neuer Preis, bestehend aus den tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten zuzüglich der sich aus der Urkalkulation ergebenden übrigen Preisbestandteile zu vereinbaren. Der aus der Urkalkulation errechnete Geldbetrag für Wagnis und Gewinn bleibt unverändert.
(3) Führt diese Preisanpassung zu einer wesentlichen Überschreitung des veranschlagten Preises der Gesamtleistung, kann der Besteller den Vertrag kündigen. Dem Unternehmer steht dann nur die in § 645 Abs. 1 BGB bestimmte Vergütung zu.