30. September 2022

Teilungsversteigerung der Ehewohnung vor Rechtskraft der Scheidung

Nach einer Trennung können sich die Ehepartner oft nicht einigen, was mit einer im gemeinsamen Miteigentum stehenden, als Ehewohnung genutzten Immobilie geschehen soll. Ein freihändiger Verkauf ist nur möglich, wenn beide Miteigentümer mitwirken. Verweigert ein Ehepartner seine Mitwirkung, bleibt dem veräußerungswilligen Ehepartner nur die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung.

Gesetzlicher Ausgangspunkt für die Teilungsversteigerung sind §§ 749, 753 BGB. Danach kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

Das OLG Hamburg hat jedoch in einer Entscheidung vom 28.07.2017, 12 UF 163/16, einen generellen Ausschluss der Teilungsversteigerung vor rechtskräftiger Scheidung angenommen. Zur Begründung hat es sich auf § 242 BGB gestützt und ausgeführt, aufgrund der neuen Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 487/15) bleibe der Charakter der Ehewohnung bis zur Rechtskraft der Scheidung erhalten.

Diese Entscheidung ist überwiegend auf Kritik gestoßen. So hat sich zum Beispiel das OLG Dresden gegen eine generelle Unmöglichkeit der Teilungsversteigerung des Familienheims vor Rechtskraft der Scheidung gewendet (Beschluss vom 04.11.2021, 23 UF 259/21). Vielmehr ist nach dieser Ansicht eine Abwägung der Interessen der Beteiligten vorzunehmen. Fehlen beiderseitige triftige Gründe, soll die Teilungsversteigerung als Folge der Pflicht zur ehelichen Rücksichtnahme bis zur Rechtskraft der Scheidung unterbleiben (so auch OLG Jena, Beschluss vom 30.08.2018, 1 UF 38/18; AG Aachen, Beschluss vom 28.01.2020, 228 F 296/19).

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Einleitung eines Teilungsversteigerungsverfahrens vor Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses auch nach der letztgenannten Ansicht risikoreich ist. Das Gericht bewertet die Interessen der Beteiligten für und gegen die Versteigerung der Immobilie nach seinem Ermessen. Gibt das Gericht den Argumenten des Miteigentümers, der die Versteigerung betreibt, nicht den Vorzug, unterliegt er.