8. Mai 2023

Ein Verbraucherbauvertrag liegt nicht vor, wenn der Unternehmer nur zur Errichtung eines einzelnen Gewerkes im Rahmen der Erstellung eines neuen Gebäudes verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22)

Mit der Baurechtsnovelle 2018 wurde durch den Gesetzgeber der Verbraucherbauvertrag eingeführt, bei dessen Vorliegen für den Bauherrn verschiedene Schutzvorschriften eingreifen.

Da die grundlegende Regelung des § 650i Abs. 1 BGB neben der Verbraucherstellung des Bauherrn für das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrages verlangt, dass „der Unternehmer“ zum Bau „eines neuen Gebäudes“ verpflichtet ist, war man nach der Einführung der Norm zunächst ganz überwiegend davon ausgegangen, dass die Privilegierung des Bauherrn nur dann eingreift, wenn das gesamte Gebäude durch einen Unternehmer zu errichten ist; eine gewerkeweise Errichtung des Objektes durch verschiedene Unternehmer schließt danach das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrages aus. In den letzten Jahren haben allerdings verschiedene Oberlandesgerichte auch in diesen Fällen das Vorliegen von Verbraucherbauverträgen angenommen. Begründet haben sie dies damit, dass die Schutzbedürftigkeit des Verbraucherbauherrn in beiden Fällen gleich ist.

Dieser Ausdehnung des Verbraucherschutzes ist der Bundesgerichtshof nun entgegengetreten: Zumindest dann, wenn der Unternehmer nur mit einem einzigen Gewerk beauftragt ist, liegt auch dann kein Verbraucherbauvertrag vor, wenn dieses Gewerk bei der Errichtung eines Neubaus zu erbringen ist. Dazu verweist der Bundesgerichtshof auf den oben zitierten Wortlaut des § 650i Abs. 1 BGB und die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass der Gesetzgeber die Einschränkung des Verbraucherschutzes auf Fälle, in denen ein einziger Unternehmer das gesamte Gebäude errichtet, bewusst gewollt hat.

Ob in den Fällen, in denen der Unternehmer zwar nicht das ganze Objekt, aber einen großen Teil davon zu errichten hat, ebenfalls kein Verbraucherbauvertrag vorliegen kann, lässt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung ausdrücklich offen; auf der Grundlage der Begründung des Urteils müssen diese Fälle aber genauso entschieden werden wie Verträge über die Errichtung nur eines einzelnen Gewerks.