26. Juni 2025

Abmahnung vor Erhebung einer Beschlussmängelklage im Gesellschaftsrecht

Das OLG Köln hat jüngst (Beschluss v. 20. Juni 2025 – 18 W 16/25) entschieden, dass einer auf Aufhebung eines fehlerhaften Gesellschafterbeschluss gerichteten Klage außergerichtlich eine Abmahnung (ein Hinwirken auf Aufhebung des Beschlusses) vorauszugehen hat, andernfalls der klagende Gesellschafter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, sollte die beklagte Gesellschaft die Klage sofort anerkennen.

Die dahinterstehende Rechtsfrage, ob eine Abmahnung zur Vermeidung der Aufbürdung der Kosten des Rechtsstreites (nach § 93 ZPO) bei solchen oder vergleichbaren Sachverhalten einer Klage vorzuschalten ist, wird bundesweit von Oberlandesgerichten und Rechtsliteratur uneinheitlich beurteilt. Manche lehnen eine Abmahnung grundsätzlich ab; denn der angegriffene Gesellschafterbeschluss sei gleichsam das letzte Wort und stelle aus sich heraus damit die zur Überwindung des § 93 ZPO notwendige Veranlassung einer Beschlussmängelklage dar. Die gegenteilige Meinung argumentiert mit dem Bundesgerichtshof, dass der Klage im Regelfall eine auf den später geltend gemachten Anspruch bezogene Aufforderung an den Beklagten vorangegangen sein muss; hiervor bei Beschlussmängelklagen (grundsätzlich) abzugehen, dazu bestehe kein Anlass, wenn die Gesellschafter es in der Hand hätten, den beanstandeten Beschluss wieder aufzuheben.

Das OLG Köln hat sich letzterer Meinung für den Fall einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden GmbH angeschlossen. Ein anfechtungswilliger GmbH-Gesellschafter muss zunächst vor Klageerhebung (außergerichtlich) auf eine Aufhebung des mängelbehafteten Beschlusses zur Vermeidung der Kostenlast (nach § 93 ZPO) hinwirken, es sei denn, dies ist ihm nicht im Einzelfall unzumutbar oder erkennbar aussichtslos. Das Hinwirken auf Aufhebung ist selbstredend nur innerhalb der Anfechtungsfrist vorzunehmen. Im Rahmen einer 2-Personen-GmbH ist die dafür zu bewirkende Kommunikation unter Verzicht auf Formalien, beispielsweise, aber nicht zwingend den Beschluss im Schriftwege aufzuheben bzw. für gegenstandslos zu erklären, regelmäßig zumutbar.

Die Entscheidung hat für GmbH mit einem kleinen Gesellschafterkreis, erst recht für 2-Personen-GmbH erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis, weil für jede Beschlussanfechtungsklage im Regelfall eine Abmahnung jedenfalls innerhalb der Anfechtungs-/Klagefrist geboten sein wird. Es bleiben dazu aber noch eine Fülle von praxisrelevanten Fragen offen, insbesondere betreffs Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf andere Beschlussmängelklagen (wie die Nichtigkeitsklage), auf sonstige Gesellschaftsformen wie Personengesellschaften (OHG, KG und GmbH & Co. KG) und Kapitalgesellschaften (AG – hier eher unanwendbar), auf numerisch größere Gesellschafterkreise und betreffs Kriterienbildung für Ausnahmen von der Regel.