Haftung für Google-Ads-Werbung: Werbende Unternehmen bleiben verantwortlich (BGH, Urteil vom 11.03.2026 – I ZR 28/25)
Wer seine Online-Werbung an einen Dritten – hier Google – auslagert, haftet weiterhin für wettbewerbswidrige Anzeigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Google als Beauftragter gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt und Unternehmen sich nicht hinter der Plattform verstecken können.
Ein Versandhändler hatte über eine Kooperationsvereinbarung mit Google Anzeigen für Haushaltsgeräte schalten lassen. Er wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil die Anzeigen entgegen der europarechtlichen Vorgaben keine ausreichende Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse enthielten. Er verteidigte sich dahingehend, dass er selbst keinen Einfluss auf die Gestaltung hatte. Google habe Inhalt, Umfang und Platzierung der Anzeigen eigenständig bestimmt.
Der BGH stellte hierzu klar, dass der Suchmaschinenbetreiber als Beauftragter des Unternehmers im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG gelte. Es käme darauf an, dass der Händler den Suchmaschinenbetreiber mit der Werbung beauftrage und ihm dafür die Produktinformationen zur Verfügung stelle. Die Anzeigen dienten der Absatzförderung und nur dem Händler komme der wirtschaftliche Erfolg zugute. Für die Zurechnung sei entscheidend, welchen Einfluss sich dieser sichern konnte und musste.
Fazit: Unternehmen sollten bei der Nutzung von Google-Ads-Werbung verstärkt auf die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften achten. Die von Google geschalteten Anzeigen sollten regelmäßig überprüft und bei Beanstandungen unverzüglich Abhilfe geschaffen werden.